[ Auszug: Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu
belasten, ist ni ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]